Allgemeine Informationen zur Hebammentätigkeit
Eine Hebamme kann und darf eine Schwangere vom ersten Tag der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit eigenverantwortlich und kompetent betreuen. Eine Überweisung vom Frauenarzt ist nicht notwendig. Der Beruf der Hebamme ist kassenzugelassen.
Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse (gesetzlich versicherte Frau) oder mit der Patientin direkt (privat krankenversicherte Frau) ab. Das Procedere ist also identisch mit der ärztlichen Abrechnung. Die Hebammengebührenverordnung der Krankenkassen umfasst folgende Leistungen:
- Beratung der Schwangeren, auch telefonisch
- Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden (z.B. bei Übelkeit, Ischiasbeschwerden , Sodbrennen , Ödemen, vorzeitiger Wehentätigkeit...)
- Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien (hierzu gehört: Feststellung einer Schwangerschaft, Anlegen des Mutterpasses, Blutentnahmen und Labor-untersuchungen, Bestimmung des mutmaßlichen Entbindungstermins, Messung des Leibesumfanges und des Gebärmutterwachstums, Kontrolle der Lage des Kindes im Mutterleib und der Fruchtwassermenge per Tastuntersuchung, Blutdruckkontrolle, Untersuchung des Urins, Gewichtskurve, vaginale Untersuchung und Messung des Scheiden pH-Wertes)
- Ermitteln der kindlichen Herztonfrequenz mittels Doptone oder Hörrohr
- CTG bei Notwendigkeit
- Geburtsvorbereitungskurse
- Geburtshilfe in der Klinik, im Geburtshaus in Hebammen- oder Arztpraxen und zu Hause, inklusive Dammnaht und Blutentnahmen für Laboruntersuchungen von Mutter und Kind. (Natürlich steht einer Familie die Hilfe einer Hebamme auch bei Fehl- oder Totgeburt und in der Zeit danach zu.)
- Wochenbettbetreuung ab dem Tag der Geburt / ab dem Tag der Klinikentlassung bis 12 Wochen nach der Entbindung. Die Wochenbettbetreuung, sie findet immer im Haus der Familie statt. In diesem Bereich der Hebammenarbeit übernimmt die Hebamme die Kontrollen der Rückbildungsvorgänge und der Heilung der Geburtsverletzungen, des Stillbeginnes, des kindlichen Gewichtes, der Abheilung des Nabels und des allgemeinen Umgangs mit dem Kind. Hierbei wird großer Wert auf die psychische Verfassung der Mutter und die Bildung von intakten Familienstrukturen gelegt
- Rückbildungsgymnastik
- Stillberatung und Ernährungsberatung
Ferner haben einige Hebammen Zusatzqualifikationen erworben, zumeist zu den therapeutischen Themen Naturheilkunde, Homöopathie, Aromatherapie, Massagen oder Akupunktur.
Ausserdem bieten manche Hebammen „Wellness“ für Mütter/Babies an, die nicht mit den Krankenkassen verrechnet werden können, z.B. Schwangeren-/Babyschwimmen, Yoga, Pekip, Babymassage, Erste Hilfe Kurse für Kleinkinder, Säuglingspflegekurse und Stillgruppen.
Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist geschützt. Eine 3jährige Ausbildung an einer Universitätsklinik mit angegliederter Hebammenschule und das Bestehen der praktischen und theoretischen Examina erlaubt die Führung dieser Berufsbezeichnung. Sie darf nicht von anderen in der Schwangerenarbeit tätigen Berufsgruppen wie Geburtsvorbereiterinnen oder Physiotherapeutinnen stellvertretend verwendet werden! Hebammen unterliegen der Schweigepflicht. Bitte wende Dich bereits in der Frühschwangerschaft an eine Hebamme um die Grundlage für eine lange vertrauensvolle Betreuung zu bilden. Parallel zur Hebammenarbeit ist die Behandlung durch einen Frauenarzt/eine Frauenärztin möglich. Du mußt Dich nicht zwischen den beiden Berufsgruppen entscheiden.
Falls Du noch Fragen hast, zögere nicht mich anzurufen.
Ich berate gerne.